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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 2 O 40/04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 75 | |
VwGO § 146 I | |
VwGO § 146 II |
2. Ist die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen, ergeht sodann der Bescheid der Behörde und wird dieser mit einem Widerspruch angefochten, so ist das Widerspruchsverfahren zwar nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig.
3. Das Verwaltungsgericht darf das Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung über den Wider-spruch zu ermöglichen.
4. Unterlässt es das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss, eine Frist zu setzen, so be-einflusst dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 40/04
Datum: 30.01.2004
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig; denn Aussetzungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 75 VwGO unterliegen der allgemeinen Beschwerde des § 146 VwGO (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 8).
Sie ist aber unbegründet.
Unerheblich ist, ob der Kläger das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 21.11.2003 (Bl. 21R d. A.) erhalten hat; denn der Kläger hatte jetzt im Rechtsmittelverfahren die Gelegenheit, die von ihm beabsichtigte Stellungnahme nachzuholen.
Der angefochtene Aussetzungsbeschluss verstößt nicht gegen § 75 VwGO; denn ein Vorverfahren mag entbehrlich sein, wenn die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen war, als die Untätigkeitsklage erhoben wurde und das Gericht der Behörde noch keine Frist zur Entscheidung gesetzt hatte, weil in diesen Fällen die Durchführung des Vorverfahrens jedenfalls nicht unzulässig ist (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 75 RdNrn. 21, 22).
Der angefochtene Beschluss ist schließlich nicht aufzuheben, weil er nur die Aussetzung und nicht zugleich auch die Fristsetzung enthält; denn er ist insoweit allenfalls unvollständig, ohne dass das Fehlen des ausstehenden Beschlussteils Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des schon Beschlossenen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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